Ab 21. Dezember 2020 müssen alle Radios, die den Programm- bzw. Sendernamen anzeigen können, den Empfang und die Wiedergabe digitaler Rundfunkangebote ermöglichen. Das von Bund und Ländern beschlossene Gesetz unterscheidet dabei zwischen Autoradios in Neuwagen (§ 48 Abs. 4 TKG) und allen anderen handelsüblichen Radiogeräten (§ 48 Abs. 5 TKG). Wegen der fortschreitenden Digitalisierung des Hörfunks in Europa ist es wichtig, dass Radios DAB+ und/oder IP empfangen können. Die neue Regelung setzt dies für Deutschland um.
Webseite zur EU-weiten Digitalradiopflicht
Die zentrale Informationsplattform dabplus.de unterstützt die Umstellung mit zahlreichen Kommunikationsmaßnahmen und informiert die Verbraucher unter www.dabplus.de/tkg:- Ein Countdown auf der Startseite zeigt die verbleibende Zeit bis zur Neuregelung.
- Die Sonderseite erweitert das Angebot um FAQs zur Digitalradiopflicht mit wesentlichen Informationen zur Umstellung des Geräteangebots ab Dezember.
- Speziell für professionelle Marktteilnehmer hält der B2B-Bereich unter dabplus.de/downloads ein Informationsblatt zur Einführung der Digitalradiopflicht vor.
- Weiterhin verfügbar sind kostenlose Downloads zur DAB+ Vermarktung für Hersteller und Handel sowie DAB+ Radiospots für Programmanbieter.
- Mit Newslettern und Kampagnen in Social-Media-Kanälen wird die Öffentlichkeit kontinuierlich über die bevorstehende Gesetzesänderung informiert.
DAB+ Radios in Neuwagen
